Kosten der Unterkunft

Der Bedarf für Unterkunft und Heizung umfasst:

  • die Kaltmiete
  • die Nebenkosten (z.B. Abfallgebühren, Kaltwasser)
  • die Heizkosten

Nicht umfasst sind insbesondere die Kosten für den Haushaltsstrom. Diese sind im Regelbedarf enthalten.

Grundsätzlich gilt

  • Kosten für Unterkunft und Heizung werden nur in angemessener Höhe bei der Berechnung Ihres Anspruchs berücksichtigt. Ausnahme: Im ersten Jahr des Leistungsbezuges werden auch höhere Kosten berücksichtigt (Karenzzeit).
  • Ob Ihre Kosten angemessen sind, richtet sich nach Ihrem Wohnort, der Anzahl der Personen in Ihrer Bedarfsgemeinschaft (§7 Abs. 3 SGB II) und der Heizungsart (Öl, Gas, Strom etc.).
  • Ob Ihre Kosten angemessen sind, können Sie mit diesen Tabellen bestimmen.

Vor einem Umzug gilt

  • es ist die Zustimmung des Jobcenters einzuholen. Das Antragformular finden sie hier (Antrag Zustimmung) .
  • Wird die Zustimmung nicht eingeholt, tragen Sie das Risiko, dass die Kosten nicht vollständig berücksichtigt werden.
  • Wird die Zustimmung nicht eingeholt, tragen Sie auch das Risiko, dass ein Darlehen für eine Mietkaution nicht oder nicht in voller Höhe gewährt wird. Dies gilt auch, wenn Sie im ersten Jahr des Leistungsbezuges umziehen.
Flyer und Formulare auf dieser Seite