Mehrbedarfe / Einmalige Bedarfe
Mehrbedarfe sind Leistungen, welche dann anerkannt werden, wenn die Lebenssituation einzelner Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft dies erfordert. Wichtig ist für Sie, dass Sie diese Bedarfe nicht gesondert beantragen müssen. Sie müssen uns lediglich auf den bestehenden Bedarf hinweisen und entsprechende Nachweise vorlegen.
Sollten Sie oder Ihre Partnerin ein Kind erwarten, fallen erhöhte monatliche Kosten an. Wir können Sie bei diesen unterstützen, indem wir ab der 13. Schwangerschaftswoche den Mehrbedarf bei Schwangerschaft anerkennen. Bitte reichen Sie hierfür den Mutterpass ein. Anbei finden Sie einen Flyer mit weiterführenden Informationen.

Sollten Sie alleine für die Erziehung mindestens eines minderjährigen Kindes verantwortlich sein, kann das Jobcenter Ihnen einen entsprechenden Mehrbedarf bewilligen. Dies geschieht in der Regel automatisch, ohne dass Sie gesondert etwas veranlassen müssen.
Dieser Mehrbedarf kann im Falle einer Beeinträchtigung bewilligt werden, welche die Teilnahme am oder die Eingliederung in den Arbeitsmarkt erschwert. Sollten Sie eine entsprechende Beeinträchtigung geltend machen, werden entsprechende Nachweise von uns bei Bedarf angefordert.
Sollte es aus medizinischen Gründen erforderlich sein, auf eine bestimmte Ernährungsform zurück zu greifen und diese zu wesentlich höheren Aufwendungen führen, kann dies entsprechend berücksichtigt werden. Als Nachweis wird das Formular Anlage MEB mit der darauf befindlichen Bestätigung durch Ihre behandelnde Ärztin / Ihren behandelnden Arzt benötigt.
Es können grundsätzlich die Kosten für Schulbücher anerkannt werden, welche mangels Lernmittelfreiheit selbst erworben werden müssen. Da in Baden-Württemberg jedoch Lernmittelfreiheit für die betreffenden Schulbücher besteht, kann dieser Mehrbedarf regelmäßig nicht bewilligt werden.
Wird in Ihrem Haushalt das Warmwasser nicht über die Heizungsanlage, sondern über einen oder mehrere Boiler erzeugt, kann dies bei Ihrem Anspruch berücksichtigt werden.
Diese Bedarfe können dann geprüft werden, wenn eine außergewöhnliche Lebenssituation vorliegt, welche nicht bereits durch andere Leistungen (auch außerhalb des SGB II) abgemildert wird. Ob diese Leistungen tatsächlich erbracht werden ist jeweils im Einzelfall anhand Ihrer individuellen Stellungnahme zu prüfen.
Einmalige Bedarfe
Sie benötigen Leistungen für besondere Lebenssituationen?
Diese können zum Beispiel sein:
- Erstausstattung für Möbel und Elektrogeräte bei Gründung eines Hausstands
- Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt eines Kindes
- Versorgung mit orthopädischen Schuhen
- Darlehen zur Überbrückung bis zur ersten Lohnzahlung bei Arbeitsaufnahme
Bitte stellen Sie hierfür einen formlosen Antrag bei Ihrem Jobcenter und teilen Sie mit, was für Gegenstände Sie genau benötigen bzw. wann Sie Ihren ersten Lohn erhalten.
Bezüglich der Erstausstattung mit Möbeln weisen wir auf die Zusammenarbeit mit dem Möbellager des Kreissozialamtes Göppingen hin. Sollten Sie Möbel vom Jobcenter Göppingen bewilligt bekommen, werden diese vorrangig vom Möbellager ausgegeben.
Ihr Einkommen reicht für Ihren besonderen Bedarf – beispielsweise für die Gründung eines Hausstands - nicht aus? Einmalige Leistungen können Sie auch dann beantragen, wenn Sie keine laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten.